Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Getränkefachgroßhandel Grünewald

§ 1 Allgemeines 

(1) Für den gesamten Geschäftsverkehr einschließlich aller zukünftigen Geschäfte sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend, soweit individuell nicht etwas anderes vereinbart ist. 

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit schon jetzt widersprochen. Diese werden nicht zum Vertragsinhalt, wenn sie von den nachfolgenden Bedingungen abweichen oder ergänzende Vorschriften dazu enthalten. 

§ 2 Bestellungen 

(1) Die Angebote des Getränkefachgroßhandels Grünewald GmbH & Co. KG sind freibleibend. 

(2) Mündliche Abreden sollen schriftlich niedergelegt werden. 

(3) Online-Aufträge werden durch die Zusendung einer Bestätigung abgewickelt. 

§ 3 Lieferung, Gefahrenübergang 

(1) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Der Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG versucht allerdings die Wünsche der Kunden zu berücksichtigen. 

(2) Der Umfang der Lieferungspflicht des Getränkefachgroßhandels Grünewald GmbH & Co. KG ergibt sich ausschließlich aus schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist. 

(3) Die Lieferungen erfolgen an den vereinbarten Liefertagen gemäß Toureneinteilung des Getränkefachgroßhandels Grünewald GmbH & Co. KG. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, ist der Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. 

(4) Wird der Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von dem Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG nicht zu vertretende Umstände gleich, welche ihm die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, wesentliche Zerstörung der Abfüll- und sonstiger technischer Anlagen, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, allgemeiner Leergutmangel, Fahrverbote. Dauern diese Umstände mehr als einen Monat an, haben sowohl der Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG als auch der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 

(5) Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von dem Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG zu vertreten, kommt dieser erst in Verzug, wenn der Abnehmer ihm schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens eine Woche betragen muss, gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG oder durch einen seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

(6) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Abnehmer über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, oder aufgrund eines Verhaltens des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung des Getränkefachgroßhandels Grünewald GmbH & Co. KG über die Übergabebereitschaft an den Kunden auf diesen über. 

(7) Bei Bestellungen per Online-Shopping im Internet gelten die auf der Homepage genannten Liefertage. 

§ 4 Preise, Verzug 

(1) Es gelten die jeweils gültigen Listenpreise bzw. die vereinbarten Abgabepreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

(2) Die Preise verstehen sich - abgesehen von Einwegverpackungen – ausschließlich Verpackungen. 

(3) Wenn und soweit Einwegverpackungen geliefert werden, wird das vom dem Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG an die Duales System Deutschland GmbH abzuführende Zeichennutzungsentgelt für das Zeichen „Der grüne Punkt“ als Bestandteil des Verkaufspreises auf den Kunden übertragen. 

(4) Rechnungen des Getränkefachgroßhandels Grünewald GmbH & Co. KG sind nach Erhalt sofort fällig und ohne jeden Abzug sowie provisionsfrei zu zahlen. Der Kunde verpflichtet sich innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. 

(5) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einreichung an zu dem dann üblichen Satz berechnet und gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. 

(6) Bei Zahlung durch Scheck oder Banklastschrift gilt die Zahlung erst mit dem Zeitpunkt der Gutschrift als bewirkt. 

(7) Bei Zahlungsverzug oder Nichteinlösung von Banklastschriften an den Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG kann dieser Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen gesetzlich festgelegten Zinssatz verlangen. Außerdem kann die Weiterbelieferung von der vollständigen Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht werden. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden des Getränkefachgroßhandels Grünewald GmbH & Co. KG wesentlich niedriger ist als die vorbenannte Pauschale. 

(8) Zahlungen gelten lediglich dann als rechtsverbindlich, wenn sie unmittelbar an den Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG oder auf dessen Bankkonto oder an einen schriftlich Bevollmächtigten erfolgen. Das Risiko der Zahlung an nicht empfangsberechtigte Personen trägt der Kunde/Besteller. 

(9) Gegen Ansprüche des Getränkefachgroßhandels Grünewald GmbH & Co. KG kann der Kunde/Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben und dies auch nur, wenn er seine Absicht dem Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG einen Monat vorher angezeigt hat. Bei ungleichartigen Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht zudem beschränkt auf Forderungen des Abnehmers aus dem selben Vertragsverhältnis. 

(10) Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers ein oder wird dem Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG eine vorher eingetretene wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsabschluss bekannt, wodurch die Gegenleistung gefährdet ist, so ist der Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG berechtigt, Sicherheitsleistung zu fordern. 

§ 5 Eigentumsvorbehalt 

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises sowie bis zum Ausgleich aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Getränkefachgroßhandels Grünewald GmbH & Co. KG. 

(2) Die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zulässig. Alle dem Kunden aus einer Weiterveräußerung dieser Waren zustehenden Forderungen werden im Voraus an den Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG abgetreten. Der Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG nimmt diese Abtretung hiermit an. 

(3) Der Kunde ist auf Verlangen des Getränkefachgroßhandels Grünewald GmbH & Co. KG verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben und dem Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die dementsprechenden Unterlagen auszuhändigen. 

(4) Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung durch den Kunden an Dritte weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. 

(5) Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 % so kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Getränkefachgroßhandels Grünewald GmbH & Co. KG verlangen, allerdings nur in Höhe des die 20 %-Grenze übersteigenden Anteils. 

§ 6 Gewährleistung, Haftung

(1) Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen sowohl hinsichtlich der gelieferten Waren als auch der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde, d.h. Vollgut und Leergut, sind unverzüglich nach Empfang der Waren schriftlich geltend zu machen. Nicht erkennbare Mängel sind dem Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich mitzuteilen. 

(2) Bei gerechtfertigten und ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen ist der Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG berechtigt, nach seiner Wahl Ersatzlieferungen zu leisten oder eine Gutschrift über die fehlerhafte Ware zu erteilen. Lediglich bei Trübbier wird bei gerechtfertigter und ordnungsgemäß gerügter Beanstandung der Mängel in Höhe der Rückgabe ersetzt. Getränke, die später als 30 Tage vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatum oder danach zurückgegeben werden, sind nur im Pfandwert zu ersetzen. 

(3) Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde zu Wandlung berechtigt. 

(4) Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche, können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Für leichte Fahrlässigkeit wird lediglich gehaftet, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind und die Pflichtverletzung auf die Betriebsorganisation des Getränkefachgroßhandels Grünewald GmbH & Co. KG beruht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für eine vom Verschulden unabhängige Haftung. 

(5) Tritt bei dem Kunden oder bei Dritten ein Schaden durch einen Produktfehler ein, so ist der Kunde verpflichtet, den Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG davon unverzüglich zu unterrichten und das fehlerhafte Produkt zwecks Beweissicherung möglichst sicher zu stellen. Maßnahmen des Getränkefachgroßhandels Grünewald GmbH & Co. KG zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens hat der Kunde zu unterstützen. 

(6) Für Mängel und Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung und Lagerung durch den Kunden zurückgehen, übernimmt der Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG keine Haftung. Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder eigenen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schäden aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

§ 7 Leergut, Pfand 

(1) Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde; im Folgenden Leergut) werden dem Kunden nur leihweise zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen. Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, ist unzulässig. Für nicht zurückgegebene Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. hat der Kunde Schadensersatz in Höhe: z. B. des Wiederbeschaffungswertes oder des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von 50% zu leisten. Das gezahlte Pfandgeld wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Für das Leergut wird Pfandgeld nach unseren jeweils gültigen Sätzen erhoben, es ist sogleich mit der Rechnung zu bezahlen. 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle erdenkliche Sorgfalt auf die Erhaltung des Leerguts zu verwenden und sich durch die Erhebung von Pfand gegen Leergutverlust in seiner Kundschaft zu schützen. 

(3) Der Kunde hat das Leergut so schnell wie möglich zurückzugeben oder, bei Selbstabholung zurückzubringen. Leergut, welches mit dem Gelieferten nicht in Art, Form, Farbe, Größe und Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist, gilt als nicht zurückgegeben. Die Rücknahme von Einweggebinden ist ausgeschlossen, es sei denn aufgrund von Rechtsvorschriften besteht für den Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG eine Pflicht zur Rücknahme bestimmter Einwegverpackungen. 

(4) Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückgabe des Leerguts wird ein Pfandgeld gemäß den jeweils gültigen Pfandsätzen erhoben. Dieses ist zusammen mit dem Kaufpreis fällig. 

(5) Der Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG ist nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergutsaldo aufweist. Darüber hinaus ist der Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG berechtigt, unangemessen hohe Mehrrückgaben an Leergut zurückzuweisen. 

(6) Bei einer Leergutumstellung wird noch im Umlauf befindliches Altleergut nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen. 

(7) Der Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften. Die von dem Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG dem Kunden zugestellten Leergutauszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen schriftliche Einwände erhebt und der  Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat. 

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist Ahaus. 

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG sowie dem Abnehmer, auch aus Schecks oder Wechseln, ist der Erfüllungsort, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ist der Kunde kein Kaufmann, gilt insoweit die gesetzliche Regelung. Der Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG ist allerdings auch berechtigt, am Sitz des Abnehmers zu klagen. 

(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf. 

(4) Gem. § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) macht der Getränkefachgroßhandel Grünewald GmbH & Co. KG darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gem. § 33 BDSG verarbeitet und gespeichert werden. Die persönlichen Daten werden hierbei selbstverständlich vertraulich behandelt. Der Kunde willigt insoweit in die geschäftsnotwendige Bearbeitung seiner Daten ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 Abs. 1 BDSG.